Namensänderung

Namensänderung im Zusammenhang mit einer Eheschließung.

Aus Anlass einer Eheschließung haben die Verlobten folgende Möglichkeiten für ihren zukünftigen Namen:

  • Gemeinsamer Familienname
  • Doppelname
  • Getrennte Namensführung

ACHTUNG
Sollten Sie kurze Zeit nach der Heirat ins Ausland reisen wollen, muss bei Namensänderung ein neuer Reisepass ausgestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Hochzeit bei der zuständigen Passbehörde.

 

Gemeinsamer Familienname

Es kann entweder der Name der Frau oder des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden. Wird hierfür ein aus mehreren Teilen bestehender Name herangezogen, können der gesamte Name oder Teile davon verwendet werden.

Auch ein in einer früheren Ehe erworbener Familienname kann zum gemeinsamen Familiennamen in einer folgenden Ehe werden. Ein Doppelname aus einer früheren Ehe kann allerdings nicht in einer weiteren Ehe gemeinsamer Familienname werden.

 

Doppelname

Die Ehegatten können auch einen aus den Familiennamen beider gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Um unübersichtliche Namensketten zu vermeiden, kann aber nur ein aus höchstens zwei Teilen bestehender Namen ausgewählt werden.

Die Ehegattin/der Ehegatte, deren/dessen Familiennamen nicht gemeinsamer Familienname ist, kann auch schon vor der Eheschließung bestimmen, dass sie/er einen aus dem gemeinsamen Familiennamen und ihrem/seinem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führt. Auch dieser Doppelname darf nur höchstens aus zwei Teilen bestehen.

Ein Doppelname muss durch einen Bindestrich zwischen den einzelnen Teilen getrennt werden.

Kinder erhalten den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden. Nähere Informationen zum Namensrecht bei Kindern finden sich auf HELP.gv.at.

ACHTUNG

Ehegatten, die die Ehe vor dem 1. April 2013 geschlossen haben, können ihre Namen ab 1. September 2013 nach diesen Regeln bestimmen. Ebenso können die Namen für Kinder, deren Geburt oder Adoption vor 1. April 2013 beurkundet worden ist, ab 1. September 2013 nach diesen Regeln bestimmt werden.

Wenn sich eine Ehegattin/ein Ehegatte für einen Doppelnamen entschieden hat, muss dieser fortan verwendet werden (z.B. im Reisepass und Führerschein sowie bei der Unterfertigung von Verträgen).

Namensrechtliche Erklärungen sind dem jeweiligen Standesamt gegenüber abzugeben.

 

Getrennte Namensführung

Neu ab 1. April 2013 ist, dass Ehegatten, die keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, ihre bisherigen Familiennamen beibehalten.

Namen der gemeinsamen Kinder

Allerdings muss dann bestimmt werden, welchen Familiennamen die gemeinsamen Kinder tragen werden. Es kann der Familienname der Mutter oder des Vaters oder ein aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzter Doppelname zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.

Erfolgt keine Bestimmung, erhalten die Kinder automatisch den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.

Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Mattighofen

Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Mattighofen

Standesamt

5230 Mattighofen, Stadtplatz 1,
1. Stock, Zimmer 8

Standesbeamtin:
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Tel.: 07742/2255-9

Standesbeamter:
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