Standesamtliche Trauung
Haben Sie sich entschlossen zu heiraten, müssen Sie sich bei einem Standesamt zur Eheschließung anmelden und das „Aufgebot“ bestellen.
Das „Aufgebot“ ist die Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit. Sie wird bei der Anmeldung erstellt.
Bereits bei der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann der Standesbeamtin/dem Standesbeamten gegenüber die Namensführung in der Ehe erklärt werden. Deshalb wäre es ratsam, wenn Sie sich bereits vor der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung über die Namensführung in der Ehe im Klaren sind. Die Erklärung der Namensführung kann auch am Tag der Eheschließung oder während der Ehe abgegeben werden.
Voraussetzungen
Um heiraten zu können, müssen Sie ehefähig sein. Auch darf kein Eheverbot für Sie vorliegen.
Ehefähig
Ehefähigkeit ist gegeben, wenn eine Person ehemündig und geschäftsfähig ist. Männer und Frauen werden mit dem vollendeten 18. Lebensjahr ehemündig sowie volljährig und erhalten damit volle Handlungs- und Geschäftsfähigkeit.
Zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr bedarf es einer rechtskräftigen Ehemündigkeitserklärung. Das Gericht muss eine Person auf Antrag für ehemündig erklären, wenn die zukünftige Ehepartnerin/der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist und die Person für diese Ehe reif erscheint.
Bei minderjährigen Personen oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen muss die Obsorgeberechtigte/der Obsorgeberechtigte in die Eingehung der Ehe einwilligen.
Zu den Eheverboten zählen:
- Blutsverwandtschaft
Die Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie (z.B. Vater und Tochter) oder zwischen Geschwistern bzw. Halbgeschwistern. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind/waren.
- Adoptivverhältnis
Eine Ehe darf auch nicht zwischen Adoptivmutter/Adoptivvater und Adoptivkind geschlossen werden, solange das Adoptivverhältnis nicht aufgelöst wurde.
- Doppelehe
Niemand darf eine Ehe eingehen, solange er oder sie noch in einer bestehenden Ehe oder eingetragenen Partnerschaft lebt. Dabei ist unbedeutend, ob ein tatsächliches Zusammenleben der Eheleute (oder eingetragenen Partner) vorliegt. Entscheidend ist, dass die Ehe (bzw. eingetragene Partnerschaft) noch nicht aufgelöst (z.B. durch Scheidung, Aufhebung, Tod) oder für nichtig erklärt wurde.
Fristen
Die Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen werden, da die Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit („Aufgebot“) nur maximal sechs Monate gültig ist.
Die Bekanntmachung eines Aufgebotes (Aushang an der Gemeindeamtstafel) gibt es in Österreich nicht mehr.
Zuständigkeit und Kontakt
Das Aufgebot kann bei jedem Standesamt in ganz Österreich beantragt werden.
Die Trauung selbst kann dann auch an einem anderen Standesamt vorgenommen werden.
Benötigte Unterlagen
Wenn Sie Österreicherin/Österreicher sowie ledig und voll geschäftsfähig sind:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Wenn die Geburt nicht im Inland beurkundet oder eingetragen ist: eine einer Abschrift aus dem Geburtenbuch entsprechende Urkunde
- Die Geburtsurkunde, wenn die Geburt im Inland erfolgt ist, zwecks allfälliger Nacherfassung im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Wenn der Hauptwohnsitz im Ausland liegt: den Nachweis des Hauptwohnsitzes
- Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade und auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise
Wenn Sie bereits verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft waren: zusätzlich
- Heiratsurkunde/n der letzten Ehe oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft
- Nachweis der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der früheren Ehe (Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!), Urteil über die Auflösung der früheren eingetragenen Partnerschaft/en
- Sterbeurkunde der Ehepartnerin/des Ehepartners
- Sterbeurkunde der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners
- Im Falle einer ausländischen Entscheidung über die Auflösung oder Nichtigerklärung: die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht die Brüssel II a-Verordnung anwendbar ist
Wenn Sie ein Kind oder mehrere gemeinsame Kinder haben: zusätzlich
- Geburtsurkunde(n) des gemeinsamen Kindes oder der gemeinsamen Kinder
- Vaterschaftsanerkenntnis der gemeinsamen Kinder (sofern der Vater auf der/den Geburtsurkunde(n) noch nicht eingetragen ist)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn vorhanden
- Nachweis des Wohnsitzes der Kinder
Wenn Sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind: zusätzlich
bei 16- bis 18-Jährigen:
- Ehemündigkeitserklärung des Gerichts (mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!)
- Zustimmung der Obsorgeberechtigten oder entsprechender Gerichtsbeschluss
- bei Bestellung einer Sachwalterin/eines Sachwalters: deren/dessen Einwilligung oder entsprechender Gerichtsbeschluss
Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Mattighofen
Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Mattighofen
5230 Mattighofen, Stadtplatz 1,
1. Stock, Zimmer 8
Standesbeamtin:
Christina Bumhofer
Tel.: 07742/2255-9
Standesbeamter:
Roland Theil
Tel.: 07742/2255-8