Schulwechsel, Weiterverbleib

Für jede öffentliche Pflichtschule besteht ein eigener Schulsprengel.

Nach § 46 Abs. 2 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 ist jede/r Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel sie/er angehört (sprengelmäßig zuständige Schule), aufzunehmen.

Die Schulsprengel sind nicht ident mit dem Gemeindegebiet.

Ausnahmen sind die Allgemeinen Höheren Schulen (AHS) des Bundes.

Ab dem Schuljahr 2017/18 gilt für die MS ein Berechtigungssprengel für ganz Oberösterreich, somit können die 10-bis 14 jährigen Pflichtschüler bzw. Eltern selbst entscheiden, welche Mittelschule sie besuchen wollen, sofern die räumlichen, personellen und organisatorischen Ressourcen am jeweiligen Wunschschulstandort dies zulassen. Anträge sind bei der Wunschschule einzureichen.

Für die Schüler, die auf Grund einer Genehmigung ( § 47 des O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 i.d.g.F.) eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemein bildende Pflichtschule besuchen, hat die Gemeinde, in der der Schüler den Hauptwohnsitz hat, dem gesetzlichen Schulerhalter Gastschulbeiträge zu leisten.

Vorgehensweise/Beantragung

Wollen die Erziehungsberechtigten ihr Kind in eine sprengelfremde Schule geben, so müssen diese beim gesetzlichen Schulerhalter der sprengelfremden Schule (Gemeinde oder Magistrat der Wunschschule) um Aufnahme des/der Schulpflichtigen gemäß § 47 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz ersuchen.

Dieser gesetzliche Schulerhalter hat in der Folge mit den beteiligten Gemeinden abzuklären, ob eine Einigung über den sprengelfremden Schulbesuch erzielt werden kann.
Bei einer Einigung der betroffenen Gemeinden ist kein weiteres behördliches Verfahren erforderlich.

Kommt es zu keiner gültigen Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden, können die Erziehungsberechtigten einen Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich entweder mit dem zur Verfügung gestellten Formular oder formlos bis spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch einbringen.

Zuständigkeit

Ansuchen sind beim Gemeindeamt der jeweiligen sprengelfremden Pflichtschule einzureichen.

Für den Antragsteller entstehen keine Kosten.

 

Benötigte Unterlagen

  • Antrag „Sprengelfremder Schulbesuch“ – gemäß O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

Links

Übersichtskarte zu den Pflichtsprengeln

RIS – Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

Zuständigkeit und Kontakt

Dagmar Hattinger

Buchhaltung, Bürgerservice, Standesamt, Verwaltung