Gemeinde Munderfing
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Pyrotechnikgesetz: Wichtige Hinweise zur Verwendung von Feuerwerkskörpern

Der Jahreswechsel naht und damit auch wieder die Zeit der Feuerwerkskörper. Unsachgemäßes hantieren, Abfeuern unter Alkohol, die verantwortungslose Weitergabe von Feuerwerkskörpern an Kinder, fehlerhafte Feuerwerkskörper, Witterungseinflüsse, selbst produzierte Knallkörper, illegale Böller sowie Vandalismus mit Feuerwerkskörpern führen aber jährlich zu zahlreichen Unfällen mit Personen- und Sachschäden.

Damit der Start ins neue Jahr gut gelingt, gibt der OÖ. Zivilschutzverband folgende Tipps:

  • Feuerwerkskörper dürfen nicht in die Hände von Kindern gelangen, halten Sie sie auch von alkoholisierten Menschen fern.
  • Feuerwerks-, Knall- und Sprengkörper nicht selbst herstellen.
  • Diese grundsätzlich nur nach Gebrauchsanweisung und nur im Freien verwenden.
  • Witterungs- und Umgebungsbedingungen beachten (Windverhältnisse, nahe gelegene Gebäude, Brennbarkeit der Umgebung).
  • Abschuss nur aus fest verankerten Röhren (niemals aus der Hand).
  • Auch nicht vom Balkon zünden oder herunterwerfen.
  • Feuerwerkskörper nicht zusammenbündeln oder gemeinsam anzünden.
  • Zuseher sollten genügend Sicherheitsabstand einhalten.

Nach dem Anzünden:

  • Sicherheitsabstand einnehmen.
  • Blindgänger frühestens nach zehn Minuten wieder angreifen und entsorgen, keine weiteren Zündversuche, nie daran basteln.
  • Besser: Mit Wasser übergießen, um eine unkontrollierte Nachzündung zu vermeiden.

Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen doch zu einer Verletzung gekommen sein, kühlen Sie die Verbrennung mit kaltem Wasser oder Schnee, suchen Sie notfalls einen Arzt auf.

Was viele nicht wissen:
Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse F2 – dazu zählen üblicherweise Raketen, Böller und ähnliche Artikel – im Ortsgebiet ist generell verboten!
Besonders wichtig: Dieses Verbot gilt auch am Silvesterabend und an anderen Feiertagen!

Links

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20006629