Bedauerlicherweise wird immer wieder festgestellt, dass der Hundekot von den Hundebesitzern nicht ordnungsgerecht entsorgt wird.
Hier sieht § 6 Abs. 3 Oö. Hundehaltegesetz 2002 vor, dass die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten hinterlässt, vom Hundeführer unverzüglich zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen sind. Weiters wird auch in der Straßenverkehrsordnung den Hundehaltern die Pflicht zum Entfernen von Hundeexkrementen auferlegt. Das Verbot der Verunreinigung von öffentlichen Straßen, Gehsteigen, Gehwegen sowie von Fußgängerzonen und Wohnstraßen durch Hundeexkremente und die Verpflichtung zu deren Entfernung sowie die Geldstrafe bei Unterlassung dieser Verpflichtung, regeln die Bestimmungen der Straßenverkehrsverordnung.
Die Gemeinde hat hierzu in den vergangenen Jahren an zahlreichen Plätzen Hundekotstationen zur Entsorgung des anfallenden Hundekots errichtet. Bitte diese unbedingt zu verwenden.