Lustbarkeitsabgabe

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Munderfing vom 12. Dezember 2016, mit der die Lustbarkeitsabgabeordnung erlassen wird:

Präambel
Aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 F-VG 1948, in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z. 1 FAG 2008, sowie mit dem Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 wird verordnet:

§ 1 Gegenstand der Abgabe
Lustbarkeiten sind alle im Gemeindegebiet durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen und Vergnügungen, welche geeignet sind, die Besucherinnen/Besucher, Benutzerinnen/Benutzer oder Teilnehmerinnen/Teilnehmer zu unterhalten oder sonst wie zu erfreuen.

Öffentlich sind Lustbarkeiten, die für alle Personen oder allen Personen eines bestimmten Personenkreises frei oder unter denselben Bedingungen zugänglich sind.

Die Abgabepflicht wird eingeschränkt auf

  1. Spielapparate an Orten, die für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich sind.
  2. Wettterminals im Sinne des § 2 Z. 8 des Oö. Wettgesetzes.

Spielapparate im Sinne dieser Verordnung sind technische Einrichtungen, die zur Durchfüh-rung von Spielen bestimmt sind, einschließlich von Vorrichtungen für die Durchführung von Warenausspielungen im Sinne des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung.
Nicht als Spielapparate im Sinn dieses Landesgesetzes gelten Unterhaltungsgeräte, das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen.

Wettterminals sind technische Einrichtungen, die der elektronischen Eingabe und Anzeige von Wettdaten oder der Übermittlung von Wettdaten über eine Datenleitung dienen.

§ 2 Ausnahmen
(1) Ausgenommen von der Abgabepflicht sind

  • Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilli-gungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz,

§ 3 Abgabenschuldner
Als Abgabenschuldner ist abgabepflichtig,

  • beim Betrieb von Spielapparaten
  • die Veranstalterin ( Unternehmerin ) bzw. der Veranstalter ( Unternehmer ) auf deren    bzw. dessen  Rechnung oder in deren bzw. dessen Namen Spielapparate betrieben werden,
  • diejenige oder derjenige, die bzw. der den Behörden gegenüber als Veranstalterin (Un-ternehmerin) bzw. Veranstalter (Unternehmer auftritt,
  • diejenige oder derjenige, die oder der sich öffentlich als Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. Veranstalter (Unternehmer) ankündigt
  • beim Betrieb von Wettterminals, das den jeweiligen Wettterminal betreibende Wettunter-nehmen, wie Buchmacherinnen und Buchmacher, Totalisateurinnen und Totalisateure, Vermittlerinnen und Vermittler ( § 2 Z. 9 O.ö. Wettgesetz )

§ 4 Bemessungsgrundlage

(1) Die Anzahl der angemeldeten Spielapparate und Wettterminals.

§ 5 Abgabesatz
(1) Für den Betrieb von Spielapparaten beträgt die Abgabe € 25,- je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung; in Betriebsstätten (unabhängig vom Veranstalter) mit mehr als acht solchen Apparaten € 40,- je Apparat für jeden angefan-genen Kalendermonat.
(2) Für den Betrieb von Wettterminals beträgt die Abgabe € 25,- je Apparat für jeden ange-fangenen Kalendermonat der Aufstellung.

§ 6 Anmeldung
Der Unternehmer des Betriebs von Spielapparate und von Wettterminals hat die Inbetrieb-nahme drei Werktage vorher der Abgabenbehörde anzumelden; über die Anmeldung ist ebenfalls auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.
Sofern der Unternehmer zusätzliche Spielapparate oder Wettterminals in Betrieb nimmt oder eben solche von der Aufstellung ausnimmt, hat er dies ebenfalls drei Werktage vorher der Abgabenbehörde mitzuteilen.

§ 7 Sicherheitsleistung
Um einer Gefährdung oder wesentlicher Erschwerung der Einbringung der Abgabe vorzu-beugen, kann die Abgabenbehörde in begründeten Fällen die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Abgabenschuld bescheidmäßig vorschreiben; die Abgabenbehör-de darf die Lustbarkeit untersagen, solange die Sicherheit nicht gewährleistet ist.

§ 8 Entstehen der Abgabenschuld, Abgabenfälligkeit und Abgabenvorschreibung bei Spielapparaten und Wettterminals

(1)    Die Abgabenschuld entsteht zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Spielapparates bzw des Wettterminals.
(2)    Die Abgabenbehörde hat die Abgabenschuld bescheidmäßig vorzuschreiben (festzu-setzen).
Sofern die Abgabe (auch) für einen in der Zukunft gelegenen Abgabenzeitraum festzu-setzen ist und die Abgabenhöhe monatlich in gleicher Höhe erfolgt, hat die Gemeinde bei der Festsetzung der Abgabenschuld im Abgabenbescheid festzulegen, dass diese Abgabenfestsetzung auch für die folgenden Kalendermonate gilt (Dauerabgabenbe-scheid).
Ändern sich die rechtlichen und/oder tatsächlichen Voraussetzungen, ist ein neuer Ab-gabenbescheid zu erlassen.
(3)    Die Abgabe ist am 15. eines Monats für den unmittelbar vorangegangenen Monat zur Zahlung fällig und zu entrichten.

§ 9 Abgabenkontrolle

(1)    Der Unternehmer hat der Abgabenbehörde auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abgabenerhebung erforderlich sind.
(2)    Die Abgabenbehörde ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen der Lustbarkeits-abgabeordnung zu überwachen, Einsicht in die Geschäftsbücher zu nehmen und insbe-sondere Erhebungen an Ort und Stelle der Veranstaltung/Vergnügung unentgeltlich vor-zunehmen.

§ 10 Haftung

(1)    Für die Entrichtung der Abgabe haften neben dem Unternehmer die
1.    Inhaber der für die Lustbarkeit benützten Räume bzw. Grundstücke sowie
2.    Inhaber der Spielapparate.
(2)    Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist der Eigentümer, der Besitzer und der sonstige Verfügungsberechtigte.
(3)    Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht steht der im Rahmen eines Haftungsver-fahrens erteilten Auskunft über festgesetzte bzw. entrichtete Steuerbeträge an in Abs 1 genannten Personen nicht entgegen.

§ 11 In-Kraft-Treten

(1)    Diese Verordnung tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
(2)    Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Lustbarkeitsordnung der Gemeinde Munder-fing, kundgemacht an der Amtstafel in der Zeit vom 12.12.1983 bis 30.12.1983 und 26.03.1984 bis 10.04.1984  und 16.12.20915 bis 31.12.2015  außer Kraft.

(3)    Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, findet das bis dahin geltende Recht weiterhin Anwendung.

Martin Voggenberger
Bürgermeister

Benötigte Unterlagen

  • Nach Rücksprache mit dem Gemeindeamt

Zuständigkeit und Kontakt

Rebecca Bogner

Rebecca Bogner

Bürgerservice, Meldeamt, Verwaltung

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